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Bebauungsplan

Bebauungsplan

Inkrafttreten von Bebauungsplänen
Aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 74 der Landesbauordnung hat der Gemeinderat der Stadt Ulm am 27.03.2019 folgenden Bebauungsplan und seine örtlichen Bauvorschriften als Satzungen beschlossen:

Bebauungsplan „Wohngebiet Beim Brückle, Teil 1“ , Plan Nr.  250-19


Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Begründung und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften des Büros für Stadtplanung Zint & Häußler GmbH vom 10.10.2018.         
Der Planbereich wird im Norden durch die Illerkirchberger Straße, im Osten durch die B 30, im Süden durch die Humlanger Straße  und im Westen durch die Bebauung Rennenbachweg und Schellenbühlweg begrenzt. Er ist im  Kartenausschnitt dargestellt.

Der Bebauungsplan, die Satzung der örtlichen Bauvorschriften, sowie die Begründung und eine nach § 10 Abs. 4 BauGB zusammenfassende Erklärung liegen öffentlich aus und können bei der Stadt Ulm, Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht, Münchner Str. 2, Zimmer 0.001 und bei der Ortsverwaltung Gögglingen/Donaustetten während den Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wurden im Fachbereichsausschuss „Stadtentwicklung, Bau und Umwelt“ am 19.03.2019 vorberaten. Das Ergebnis der Prüfung kann ebenfalls beim Bürgerservice Bauen der Stadt Ulm während den Öffnungszeiten, oder im Internet unter www.ulm.de > Rathaus > Stadtpolitik > Gemeinderat > Ratsinformationssystem eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalbh eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. 
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Stadt Ulm
Bürgermeisteramt                        

Dienstzeiten:     Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht
                          Bürgerservice Bauen:
                          Montag bis Mittwoch                        8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
                          Donnerstag                                    12.00 Uhr bis 18.00 Uhr
                          Freitag                                             8.00 Uhr bis 12.00 Uhr